Als Geisteswissenschaftlerin oder Geisteswissenschaftler beabsichtigen Sie, im Anschluss an ihr Studium zu promovieren? Sie interessieren sich für eine Promotion in einem der Promotionsfächer, das die Fakultät für Geisteswissenschaften anbietet? Sie erfüllen die Voraussetzung zur Promotion nach der Promotionsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften vom 7. Juli 2010? Sie haben bereits ein Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer gefunden? Oder Sie haben eine Platzzusage in einem strukturierten Promotionsprogrammund haben die Zusage von mindestens zwei Personen, die bereit sind, eine Betreuungskommission zu bilden? Dann ist es an der Zeit, einen Antrag auf Zulassung zur Promotion zu stellen. Ein zentraler Bestandteil dieses Antrags ist ein Exposé über Ihr Forschungsvorhaben mit Zeitplan.
Wenn dieser Antrag erfolgreich war, erhalten Sie einen Zulassungsbescheid. Damit sind Sie Doktorandin oder Doktorand an der Fakultät für Geisteswissenschaften. Es gibt aber auch jetzt noch einige Dinge, die Sie erledigen müssen. Sie schließen nämlich eine Betreuungsvereinbarung mit Ihrer Betreuerin/ Ihrem Betreuer bzw. mit den Mitgliedern Ihrer Betreuungskommission ab. Die Laufzeit wurde auf Grundlage des Zeitplans, den Sie eingereicht haben, errechnet, beträgt jedoch maximal 36 Monate. Außerdem wird Ihnen eine Frist zur Immatrikulation mitgeteilt. Vorsicht: Ohne Immatrikulation erlischt Ihre Zulassung. Und jetzt können Sie erst einmal ungestört an Ihrer Arbeit schreiben.
Wenn Sie als Doktorandin oder Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teilnehmen, sind Sie zugleich Mitglied der Graduiertenschule der Fakultät für Geisteswissenschaften.
Manche Doktorandinnen und Doktoranden streben eine gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität an („Joint PhD“). Für jeden individuellen Fall wird ein Vertrag geschlossen, in dem Details des Verfahrens festgelegt werden. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder liegt dem Verfahren die Promotionsordnung der ausländischen Universität zugrunde oder diejenige der Fakultät für Geisteswissenschaften vom 7. Juli 2010. Im ersten Fall fragen Sie bitte die ausländische Universität, ob sie ein Vertragsformular bereithält. Für den letzteren Fall gibt es hier ein Vertragsformular.
Vor Ablauf der Bearbeitungszeit kann eine Verlängerung beantragt werden. Die Bearbeitungszeit ersehen Sie aus dem Zulassungsschreiben oder aus der unterzeichneten Betreuungsvereinbarung. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss acht Jahre nach Zulassung das Verfahren einstellen.
Dissertationen müssen nach Abschluss des Verfahrens veröffentlicht werden. Über die Konditionen informiert ein Merkblatt. Bitte beachten Sie, dieses Merkblatt wird von Zeit zu Zeit aktualisiert: Merkblatt!
Doktorandinnen und Doktoranden, die bereits vor dem 02.10.2010 für ein Promotionsstudium in der Fakultät für Geisteswissenschaften an der Universität Hamburg immatrikuliert waren oder in einem Beschäftigungsverhältnis an der Universität Hamburg standen, haben bis zum 01.10.2015 die Möglichkeit, das Promotionsverfahren nach der letztgültigen Fassung derjenigen Promotionsordnung des Fachbereichs durchzuführen, die für das Promotionsfach zum Zeitpunkt der Immatrikulation bzw. Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gültig war. Für alle neuen Anträge gilt grundsätzlich die Promotionsordnung der Fakultät für Geisteswissenschaften, für die das neu eingerichtete Promotionsbüro der Fakultät zuständig ist.
Audrey S. Peters
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